Immaterialgüter

Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch auf Internet-Nutzungsdaten (Teil 2)

Weil die Musik- und Filmwirtschaft die „Kopien-, Marken- und Produktpiraterie als eine ernste Bedrohung für die nationalen Volkswirtschaften“ betrachtet, will sie in Deutschland aus dem Urheberrechtsgesetz einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Internetprovidern zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzer ableiten – und dies ganz ohne einen Nachweis einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr.

Mit der Hürde des Richtervorbehalts im Gesetzesentwurf sollte erreicht werden, dass wirklich nur Verletzung der Rechte an „geistigem Eigentum“ im gewerblichen Ausmass als Straftat verfolgt werden. Eine Wegfall dieser Bedingung würde jegliche private Nutzung kriminalisieren und gemäss Patrick von Braunmühl von Bundesverband der Verbraucherzentralen nicht mehr nur auf die Bekämpfung von gewerblicher Marken- und Produktpiraterie zielen. Dies ginge gemäss Oliver Süme vom Verband der deutschen Internetwirtschaft weit über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus.

Golem befürchtet, dass die Rechteinhaber ihre Forderungen im Bundesrat durchsetzen und dies eine abschreckende Wirkung auf die Nutzung von Tauschbörsen und Newsgroups haben wird. Zu gross wäre die Gefahr eines unabsehbaren Prozess- und Kostenrisikos, der man sich selbst bei falscher Verdächtigung aussetzt.

Teil 1: Vorratsdatenspeicherung für Zivilprozesse – Social Networking 2.0

Raubkopie als Unwort des Jahres – Urheberrecht im Wandel

Eine Raubkopie bezeichnet ja eigentlich eine Kopie eines Raubes und Raubkopierer sind demnach alles Nachahmungstäter. Oder bin ich nicht ganz korrekt Deutsch und ist eine Raubkopie etwas, das sowohl geraubt als auch kopiert wird? Das macht aber keinen Sinn. Der Begriff „Raubkopie“ ist ein Unding – um nicht gleich zu sagen ein kompletter Schwachsinn!

Bei einer Kopie nimmt das Original (in der Regel) keinen Schaden und bleibt so, wie es ist, und dort, wo es ist. Wird etwas geraubt, so spricht man von Raubgut oder Beute. Wenn dabei keine Gewalt im Spiel ist, nennt man es schlicht und einfach Diebstahl. Kann man etwas zugleich kopieren und rauben? Zu klären wäre dann aber, ob etwas zuerst geraubt und dann kopiert wird oder umgekehrt. Aber wieso spricht man eigentlich von Raub? Wo wird hier Gewalt angewandt? Wo ist dabei die kriminelle Energie? Wenn schon, dann müsste es eigentlich „Diebeskopie“ heissen – oder „Diebstahlskopie“. Mein Deutschlehrer würde mich dafür erhängen und sicherlich auch mein Rechtsdozent! Im Fall der sogenannten „Raubkopie“ treffen weder Raub noch Diebstahl als strafbarer Tatbestand zu, da niemandem eine Sache abhanden kommt. Auch die Urheberrechte verliert der Inhaber nicht am kopierten Werk.

Das geltende Immaterialgüterrecht befindet sich zur Zeit im grössten Wandel seit seiner Entstehung als Form des immateriellen Besitzes am Ende des 18. Jahrhunderts, die ihrerseits als verspätete Folge der Erfindung des Buchdrucks (über 300 Jahre zuvor) zu sehen ist. Damals ging eben alles noch viel langsamer. Schuld am aktuellen Wandel ist einerseits die Digitalisierung der Inhalte, die ein verlustfreies Kopieren innert kürzester Zeit ermöglicht, und andererseits die Verbreitung über das Internet, welche die globale Distribution in Windeseile erlaubt. Dies ist das Resultat des technologischen Fortschritts und der Globalisierung unserer Wirtschaftswelt. Der Informatik kommt in diesem Zusammenhang eine mindestens so wichtige Rolle zu wie damals dem Buchdruck.

Raubkopierer sind Verbrecher“ heisst es auf den Plakaten und in den Werbeclips der DRM-Mafia Musik- und Filmindustrie. Ist es nicht vielmehr als ein Verbrechen an der Gesellschaft zu werten, wenn jemand ein exklusives Recht auf eine gedankliche Schöpfung erhebt, nur weil er der Erste gewesen ist (was zu beweisen wäre)? Wo wären wir heute, wenn schon die Neandertaler ein Immaterialgüterrecht gekannt hätten? Müssten wir dann heute Nutzungslizenzen für das Feuer, das Rad und die Nutzung der Wind- und Wasserkraft bezahlen? Oder müssten wir die Erlaubnis einholen, ein Volkslied zu singen? Das Urheberrecht soll den Urheber eines Werkes vor Ausbeutung schützen, indem ihm die alleinigen Rechte an der (monetären) Verwertung seiner geistigen Schöpfung zugesichert werden – so die ursprüngliche Absicht. In der Praxis behindert das aktuelle Immaterialgüterrecht aber den Fortschritt und beschäftigt Heerscharen von Patent- und Rechtsanwälten. Da Anwälte zu den besser Verdienenden unserer Gesellschaft gehören, herrscht hier das Recht des Finanzkräftigen. Wer kein Geld hat, kann sich sein Recht nicht leisten. Ein Kleinbetrieb oder Privatmann hat meist gar nicht den finanziellen Odem, seine Rechte gegenüber einem Medienmulti geltend zu machen. Und die Grossen spielen immer wieder gerne „Kampf der Titanen“. Letztendlich mündet das Ganze in einer sinnlose Geldumverteilung für sinnlose Arbeit. Mit sinnloser Arbeit ist nicht etwa die Schöpfung geistiger Güter gemeint sondern der Leerlauf im Zusammenhang mit der Sicherung und Verwertung der Rechte an diesen Werken. Das kommt natürlich immer auch auf den Standpunkt an. :)=)

Besonders bedenklich ist in meinen Augen die Kommerzialisierung der Kultur durch Urheberrechte, denn ein wesentliches Element jeder Kultur ist das Kopieren von Bestehendem zwecks Erlernung und Weiterentwicklung. Wenn Kultur-Konsumenten kriminalisiert werden, führt das Urheberrecht zwangsläufig zum Tod der Kultur. Dem mag man entgegen halten, dass die Produkte der Musik- und Filmindustrie aufgrund ihrer kommerziellen Charakteristika gar keine eigentlichen Kulturgüter darstellen. Das wäre natürlich nicht ganz von der Hand zu weisen, denn früher haben es „Kulturschaffende“ (welch ein grässliches Wort!) nicht fertig gebracht, so viel Schrott zu produzieren. Heute „ernährt“ es eine ganze Industrie. Wenn der Erschöpfungsgrundsatz auch für die nicht-kommerzielle Nutzung geistiger bzw. immaterieller Schöpfungen gelten würde – unabhängig davon wie und zu welchem Preis sie in Umlauf gebracht wurden, sähe das ganz anders aus …

Um dem ganzen rechtlichen Geplänkel aus dem Weg zu gehen, geht Apple mit dem iPhone eigene Wege – wie schon bisher mit dem iPod. Kundenbindung/-knechtung und Inkompatibilität heissen die Zauberwörter. Wer einen Song über iTunes erwirbt, ist für die Nutzung desselbigen sein Leben lang an Geräte von Apple gebunden, welche dieses DRM-System als Einzige beherrschen. Geräte der Konkurrenz können mit den Songs im Apple-Format nichts anfangen. Ja, man kann die Inhalte grundsätzlich immer auch in andere Datenformate konvertieren. Aber das ist mehr etwas für technikverliebte Freaks mit viel Freizeit und sicher nichts für Otto-Normalverbraucher. Nicht einmal ich selber habe die Nerven, mir sowas anzutun. Jetzt nimmt Apple die Leine noch etwas kürzer: um alle Funktionen des iPhones nutzen zu können, braucht man einen iTunes-Account. Datenschützer schlagen Alarm. Für Konkurrenz könnte aber schon bald gesorgt sein, denn auch Skype drängt aufs Handy, wenn auch vorerst nur mit Telefondiensten.

Weitere Informationen zum Thema:

Apples iPhone hat ein Markenrechtsproblem

Nachdem Apple seine Urheberrechtsprobleme mit „QuickTime Alternativegelöst hat, drohen dem Konzern weit grössere Probleme im Zusammenhang mit der Einführung seines „iPhoneApple-Handy’s (einer Kombination aus webfähigem Handy und iPod), die am 29. Juni in den USA starten soll. Als ich diese Woche im Prospekt eines Elektronikversands das iPhone Wireless-G Phone WIP320 für Skype von Linksys mit dem ®-Zeichen dahinter sah, ahnte ich bereits Böses. Deshalb habe ich heute kurz recherchiert und bin dabei auf ein paar versteckte Minen gestossen.

Die Wortmarke „iPhone“ gehört seit 1996 der Firma Infogear, die im Jahr 2000 von Cisco Systems Inc. übernommen wurde. Die Cisco-Tochter Linksys hat ihre VoIP-Telefone am 18.12.2006 unter dem Namen „iPhone“ vorgestellt, nachdem schon seit Monaten Gerüchte um ein mögliches iPod-Handy von Apple mit dem vermuteten Namen „iPhone“ die Runde machten. Bei diesem Gerücht blieb es nicht lange und nachdem Cisco im Januar 2007 im Anschluss an die Präsentation des iPhones durch Steve Jobs zur Eröffnung der Macworld Apple wegen Markenrechtsverletzung verklagt hatte, haben sich die beiden schon kurz darauf im Februar 2007 auf eine gemeinsame Nutzung der Marke geeinigt und wollen sogar um Interoperabilität ihrer Geräte bezüglich Sicherheit und Kommunikation bemüht sein („… will explore opportunities for interoperability …“). Damit ist aber noch lange nicht alles im Butter. Im Hintergrund mischen noch mehr Unternehmen im Kampf um den Namen „iPhone“ mit …

  1. Im Swissreg gibt es zu „iPhone“ zwei Eintragungen. Die Erste ist der Eintrag von Apple mit der Marken Nr. 511527 und Hinterlegungsdatum 19.04.2002 für die Nizza-Klassen 9, 36, 38, 39 und 42 (Eintragung ins Markenregister vom 12.06.2003, veröffentlicht im SHAB-Nr. 120 vom 26.06.2003). Daneben gibt es aber auch noch das hängige Gesuch Nr. 58697/2006 der Ocean Telecom Services LLC (vertreten durch Baker & McKenzie Zürich) mit Hinterlegungsdatum 27.09.2006 für die Klassen 9 und 28. Zu diesem Eintrag wird ein Prioritätsanspruch aufgrund eines Eintrags in Trinidad und Tobago mit Datum 27.03.2006 geltend gemacht.
  2. Bei der WIPO findet sich zu „iPhone“ nur der Eintrag von Ocean Telecom Services LLC vom 27.09.2007 für die Klassen 9 und 28 in den USA und 34 weiteren Ländern.
  3. In den USA sind beim TESS des USPTO (United States Patents and Trademark Office) nebem dem Eintrag der Infogear Technology Corp. für die Nizza-Klasse 9 aus dem Jahre 1996 weitere 10 Einträge für die Klassen 9, 25, 28, 35, 38, 39, 41 und 42 aus den Jahren 2005 bis 2007 vorhanden.
  4. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gibt es unter der Registernummer 30409862.0 eine Anmeldung vom 20.02.2004 der freenet AG in Büdelsdorf für die Wortmarke „freenet iPhone“ für die Klassen 09, 16, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 ohne einen eingetragenen Widerspruch.
  5. Sicher gibt es auch noch weitere Einträge. Wer will, kann sie ja gerne ausfindig machen.

Damit ist die Diskussion um Spekulationen eröffnet … und ein paar Rechtsanwälte werden sich eine goldene Nase verdienen. Jedenfalls hat es das Ding bereits vor seinem Verkaufstart zu einem Eintrag bei Wikipedia geschafft (sowas gab es bisher noch nie) und es gibt bereits mehrere Websites zum neuen iPhone von Apple:

Die meisten dieser Websites tarnen sich als Pseudo-Blogs von unabhängigen Bloggern. Apple scheint eine bombastische PR-Schlacht zur Lancierung des iPhone vorzubereiten, bei dem auch Blogs auf breiter Ebene in bisher noch nicht dagewesenem Ausmass als Werbemittel eingesetzt werden. Und auch sonst wird von den Werbeverantwortlichen bei Apple kräftig auf Schleichwerbung gesetzt. Der erste Apple-Werbespot für das iPhone findet sich bereits seit dem 25.02.2007 auf YouTube:

Wer es etwas moderner mag, wir an folgendem Clip Gefallen finden:

Die Funktionen des flachen, multimedialen Funksprechknochens sind schon beeindruckend. Die Konkurrenz wird sich warm anziehen müssen. Für alle, die es nicht erwarten können, das Gadget in den Händen zu halten: Den Prototyp aus Pappe gibt es schon jetzt zum Ausschneiden und Zusammenkleben. Die anderen kaufen sich vorab schon mal einen gefälschten Clone oder warten auf das ZunePhone von Microsoft.

Neuer Name für Digital Rights Management

Digital Rights Management soll in Zukunft „Digital Consumer Enablement (DCE)“ heissen. Verkauft werden soll es als „Technologie, die den Verbrauchern eine bessere Nutzung von Inhalten ermöglicht“. Diesen Vorschlag hat Bob Zitter vom US-Kabel-Bezahlsender Home Box Office (HBO) auf dem jährlichen Treffen der National Cable & Telecommunications Association (NCTA) in Las Vegas der Öffentlichkeit präsentiert. Die neue „digitale Ermächtigung der Verbraucher“ soll das Geschäft beleben und den Konsumenten glauben lassen, er würde sich neue Rechte erwerben. Dabei geht es in Tat und Wahrheit um die Kontrolle und Einschränkung von Nutzungsrechten.

Dass Bob nicht viel von Informatik versteht, ist offensichtlich. Denn sonst wüsste er, dass DCE bereits für „Distributed Computing Enviromnemt“ steht, wobei es um auf verschiedene Plattformen verteilte Applikationen geht, um Systeme robust und ausfallsicher zu machen und so deren Verfügbarkeit zu erhöhen. DRM bzw. DCE hingegen wollen die Verfügbarkeit von Inhalten einschränken und kontrollieren.

Und auch von Kundenorientierung und Marketing hat Bob anscheinend nicht viel Ahnung. Schliesslich ist er ja auch nur technischer Leiter bei HBO und nicht CMO. Aber vielleicht will Bob mit seinem „Comming Out“ ja nur seine Karriere als Hartz-4-Empfänger vorbereiten.

Digital Consumer Enablement bzw. Digital Rights Management ist und bleibt Schwachsinn und wird sich (hoffentlich) nie durchsetzen. Weitere Beiträge zu diesem Thema:

Fingerabruck für Gebraucht-CDs in den USA

Will jemand in den Bundestaaten Utah oder Florida eine gebrauchte CD an einen Händler verkaufen, muss er seinen Daumenabdruck und eine Kopie eines amtlichen Ausweises hinterlassen. Bargeld gibt’s dafür keines, denn der Gegenwert darf ihm nur in Form von Gutscheinen vergütet werden. Dann muss die Scheibe mindestens 90 Tage im Lager (quasi in der Quarantänenstation) darauf warten, dass sie weiterverkauft werden darf – vorausgesetzt, der Gebrauchtwarenhändler hat seine Kaution von USD 10’000 bezahlt. Und das soll jetzt überall in den USA Schule machen.

Als ich heute diese Meldung bei Golem.de las, brachte ich nicht einmal mehr ein Kopfschütteln über meine Schultern. Im Land der unbegrenzten Möglichkeiten kennt auch der Schwachsinn keine Grenzen! Ist sowas eigentlich ansteckend? Ich werde schon mal vorsorglich die Seuchenbehörden verständigen.

Trivialpatent gescheitert

Der Anspruch auf eine Patent setzt das gleichzeitige Vorhandensein von vier Merkmalen voraus:

  • Technische Regel
  • Neuheit
  • Erfindungshöhe
  • Gewerbliche Anwendbarkeit

Besonders in der Informations- und Kommunikationstechnologie herrscht seit einiger Zeit eine Patentinflation. Bei einem sehr grossen Teil dieser Patente dürfte es sich jedoch um Trivialpatente handeln (siehe z.B. FAT als Trivial-Patent von Microsoft), weil vor allem bei Software die Neuheit und Erfindungshöhe teils unüberwindbare Hürden darstellen.

Im Fall KSR gegen Teleflex hat nun das US Supreme Court entschieden, dass die simple Kombination existierender Technologien (in diesem Fall Sensoren und Pedale zu einem „elektronisch einstellbaren Gaspedal“) in der Regel nicht ausreichend innovativ ist, um auf das Resultat ein Patent beanspruchen zu können, weil dieses offensichtlich sei. Eine Kombination bekannter Elemente sei dann wohl offensichtlich, wenn nicht mehr dabei herauskommt als vorhersagbare Ergebnisse – so die Urteilsbegründung. So dürfte dieses Urteil besonders für die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Software-Patenten wegweisend sein und zur Rechtssicherheit beitragen.

DRM 2.0

Die US-Filmindustrie (Motion Picture Association of America) will das Digital Rights Management (DRM) reformieren, standardisieren und an die Bedürfnisse des Marktes bzw. seiner Kunden anpassen. Die künftigen DRM-Systeme sollen interoperabel sein und das Anfertigen „kontrollierter Kopien“ von digitalen Datenträgern zur privaten Nutzung auf dem eigenen PC ermöglichen. Was lange währt, wird (hoffentlich) endlich gut. Bisher mangelte es am Willen der Unterhaltungsindustrie, auf die Wünsche ihrer Kunden und ihr Nutzungsverhalten einzugehen. Dies soll sich nun ändern.

Wie allerdings die Kontrolle der Privatkopien realisiert werden soll, ist noch offen. Naheliegend wäre eine zentrale Datenbank, in welcher darüber Buch geführt würde. Dagegen sprechen die Datenschutzgesetze, die Notwendigkeit einer Internetverbindung und die technische Durchsetzbarkeit der Lösung. Das digitale Wasserzeichen wäre zumindest theoretisch ein passabler Ansatz und könnte die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen ermöglichen. Von Kontrolle kann dabei aber nicht die Rede sein. Daher warte ich gespannt auf die konkrete Lösung, die uns die MPAA vielleicht schon dieses Jahr präsentieren wird.

Neue DRM-Behörde in Frankreich

Die Anfang April neu geschaffene französische „Autorité de régulation des mesures techniques“ (ARMT, Regulierungsbehörde für technische Massnahmen) nahm in Frankreich gerade erst ihre Arbeit auf. Die Schaffung dieser „DRM-Behörde“ wurde August 2006 im neuen Urheberrechtsgesetz festgelegt, um die EU-Richtlinie zum Urheberrecht von 2001 in Frankreich zu ratifizieren. Sie soll die Entstehung monopolistischer Strukturen im Online-Musikmarkt verhindern. Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern und soll die Interoperabilität technischer Massnahmen und die Privatkopie garantieren. Ihre Mitglieder dürfen keinerlei Beziehungen zur DRM-Industrie haben oder gehabt haben, um völlig unabhäng arbeiten zu können.

Die Absichten der französischen Regierung sind zu unterstützen und lassen auf eine Besserung der Schräglage im Immaterialgüterrecht hoffen. Von den einzelnen Kommissionsmitlgiedern wird es nun abhängen, ob die ARMT gegenüber der Unterhaltungsindustrie genügend Durchsetzungsvermögen besitzt, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Es wäre erfreulich, wenn das Beispiel von Frankreich auch in Deutschland Schule machen würde. Aber dort scheint man mehr mit dem Bau des Überwachungsstaates beschäftigt zu sein.

DRM-Systeme taugen nichts

Mit Digital Rights Management (DRM) Systemenen sollen digitale Inhalte vor unerlaubter Nutzung geschützt bzw. die Nutzung soll nur dazu autorisierten Personen erlaubt werden. Damit sollen die Rechte ihrer Urheber sichergestellt werden. Es soll erreicht werden, dass der Content-Anbieter entscheiden und kontrollieren kann, von wem der Content genutzt wird und ob und wie oft er auf Datenträger und Endgeräte kopiert werden darf. Jeder Anbieter hat sein eigenes System, das mit den anderen nicht kompatibel ist. Je mehr die Kunden bei all diesen Systemen immer stärker von der Medienindustrie kontrolliert werden, desto stärker wächst auch der Widerstand dagegen. Schliesslich gibt es bei Büchern auch kein System zur totalen Nutzungskontrolle. Der Kunde würde ein solches auch nie akzeptieren. Wieso sollte er es dann bei digitalen Inhalten?

Es gibt aber auch weniger restriktive Methoden wie die Kennzeichnung von Angeboten mit einem digitalen Wasserzeichen, um das illegale Verbreiten von Audio- und Video-Dateien über Internet-Tauschbörsen einzudämmen. Mit der Watermarking-Technologie wird nach der Bestellung die Kundennummer des Käufers in die Datei eingefügt und ist somit jederzeit identifizierbar. Die Technologie für das digitale Wasserzeichen stammt vom Fraunhofer-Institut für Integrierte Publikations- und Informationssysteme (IPSI) und wurde als Erstes beim Hörbuch-Downloadportal soforthoeren.de angeboten. Bietet der Kunde ein markiertes Werk bei einer Tauschbörse an, ist er in Zukunft durch das digitale Wasserzeichen erkennbar. Strafverfolgungsbehörden wird auf Anfrage die dem digitalen Wasserzeichen zugeordnete Person bekanntgegeben. Mit digitalen Wasserzeichen kann zwar eine Urheberrechtsverletzung nicht verhindert aber nachgewiesen werden (solange die Daten nicht verändert werden). Wasserzeichen von damit gekennzeichneten Werken können durch die Rekodierung mittels verlustbehafteten Codierverfahren nicht mehr rekonstruierbar zerstört werden. Daher sind sie als Beweismittel für Urheberrechtsverletzungen auch nur beschränkt tauglich.

Vtrack SchemaPhilips will jetzt aber mit Hilfe neuer Set-Top-Boxen Videomaterial mit einem eindeutigen Wasserzeichen versehen und so angeblich Schwarzkopien bis zum PayTV-Abonnent verfolgen können. Die Technologie dahinter heisst VTrack. Das Wasserzeichen soll robust sein und sich laut Philips weder entfernen noch manipulieren lassen. Weder Rekompression oder Qualitätsverschlechterungen noch das Abfilmen mit einem Camcorder sollen verhindern können, dass die Quelle ausfindig gemacht werden kann. Da bin ich mal gespannt und warte ungläubig ab.

DRM-System sind aber generell kein tauglicher technischer Ansatz, um urheberrechtlich geschützte Inhalte vor unerlaubter Verwendung zu schützen. Jeder noch so geschützte Content muss irgendwann einmal in nackte Nutzdaten dekodiert werden, um genutzt werden zu können. Proprietäre DRM-Systeme taugen nur etwas, solange das Geheimnis der Decodierung gewahrt wird. Ganz geheim gehalten kann es aber nicht werden, da sonst kein Hersteller dazu Geräte entwickeln und verkaufen kann. Wenn aber kein Gerät auf dem Markt das DRM-System unterstützt, ist es wertlos.

Wie man bei mit AACS geschützten HD-DVDs die Verschlüsselung austrickst und die Schlüssel auf PC-Abspielsoftware ausliest, ohne die genau Arbeitsweise von AACS zu kennen, haben Hacker erst kürzlich gezeigt.

CDs kopieren und Tauschbörsen – eine Handlungshilfe zum schweizerischen Urheberrechtsgesetz

Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) hat eine kostenlosen Handlungshilfe „CDs brennen und Tauschbörsen“ ins Netz gestellt, das die Rechtslage rund um das Urheberrechtsgesetz im Zusammenhang mit dem digitalen Audio- und Video-Konsum beleuchtet und auch auf die aktuelle Gesetzesrevision eingeht. Das 5-seitige PDF-File ist auch für Laien verständlich geschrieben.