Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Hanspeter Thür unterstreicht in seinem 15. Tätigkeitsbericht (PDF), dass die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes zu erfolgen hat und verweist dabei auf das geltende Telekommunikationsgeheimnis. Continue reading
Immaterialgüter
Recht in virtuellen Welten
Bilanzierung und Besteuerung von virtuellen Gewinnen, Rechte an geistigen Eigentümern, Markenrechtsschutz, Haftungsansprüche und Geldwäscherei in virtuellen Welten, wie sie simulierte Ökonomien und Online-Spielwelten darstellen, waren letzte Woche die Themen an der „Virtual Law Conference“ in New York.
Geschäftsmodell von Google & Co. ist bedroht
Als Suchmaschine liegt es in der Natur von Google, Daten von Websites zu sammeln und auszuwerten. Mindestens so interessant für die Anbieter von Diensten und Inhalten sind aber auch die Daten der Nutzer. Neben Google speichern auch die Konkurrenten wie Yahoo! oder Microsoft und die Internet-Grössen Amazon, Ebay, Apple und Skype die persönlichen Daten und das Nutzungsverhalten der Besucher ihrer Portale, Kommunikationsdienste und Suchmaschinen, um sie gezielt mit Werbeanzeigen „bedienen“ zu können. „Behavioral Targeting“ nennen es die einen, „Stalking“ nennen es andere.
Die Rechtsprechung in Deutschland übernimmt in jüngster Zeit eine führende Rolle in Sachen Datenschutz innerhalb der EU. Nach den Grundrechten auf „informationelle Selbstbestimmung“ und eine „digitale Privatsphäre“ könnten durch ein Verbot, die IP-Adresse von Benutzern zu speichern, die führenden Web-Grössen schon bald vom Thron gestürzt und die Informatinonsgesellschaft ganz ordentlich aufgemischt werden. Die ersten Gerichtsurteile dazu sind schon ergangen.
Internetsperre bei Urheberrechtsverletzung in UK
Gemäss einem Bericht der Tageszeitung The Times sollen Internetprovider in Britannien verpflichtet werden, gegen Internetnutzer vorzugehen, die unter Verdacht stehen, Urheberrechtsverletzungen zu begehen, d.h. wenn sie verdächtigt werden, illegal Filme oder Musik herunterzuladen. Beim ersten Verstoss sollen sie per E-Mail verwarnt werden. Beim zweiten Mal soll ihr Internetzugang zeitlich befristet und beim dritten Mal ganz gesperrt werden.
Internetprovider, die der Massnahme „three strikes“ nicht nachkommen, sollen nach dem Gesetz belangt werden können. Zudem sollen sie die persönlichen Daten der verdächtigen Kunden den Gerichten offengelegt müssen und die Internetprovider Informationen über ihre verdächtigen Kunden weitergeben. So sieht also das Programm der Briten zur Förderung der Unterhaltungsindustrie beziehungsweise der Kreativwirtschaft aus.
Grossbritanninen folgt dem schlechten Beispiel Frankreichs und setzt noch eins oben drauf. Wieso beschränkt man die Sanktionen eigentlich auf den Internetzugang? Man könnte doch gleich ein lebenslanges Computerverbot aussprechen und die „Tatwaffe“ gleich ganz konfiszieren. Konsequenz ist schliesslich das A und O jeder Erziehung. Darum geht es hier doch?! Urheberrechts-Piraten gehören von der Informationsgesellschaft ausgeschlossen, wenn nicht sogar hinter Schloss und Riegel! Ebenso sollten auch Falschparkierer von den Strassen entfernt werden, weil sie durch ihr Verhalten klar bewiesen haben, dass sie nicht fähig oder zumindest nicht gewillt sind, sich an die Strassenverkehrsgesetze zu halten. Und alle Falschpinkler im Stadtpark gehören beschnitten.
Wenn nun ein Kind dreimal hinter einander vermeintlich urheberrechtlich geschützte Inhalte runterlädt, muss die ganze Familie mit Internetverbot bestraft werden – das ist moderne Sippenhaftung. Internetprovider sollen Polizisten und Richter in Personalunion spielen – das widerspricht der Gewaltentrennung und kommt einer staatlich verordneten Lynchjustiz gleich. Soll Grossbritannien in die informations- und kommunikationstechnische Isolation geführt werden? Aber vielleicht wollen die Briten ja nur eine entwicklungsgeschichtliche Pause einlegen … it’s tea time.
Musik-Piraterie und Datenschutz
Im Kampf gegen den illegalen Austausch von Musik- und Videodateien über das Internet wird der Datenschutz immer wieder verletzt. Ein Unrecht wird durch ein weiteres, noch schwerer wiegendes nicht wettgemacht. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür hat deshalb der Schweizer Firma Logistep, die im Auftrag der Musikindustrie Nachforschungen zu Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzen betreibt, die Bearbeitung von Personendaten untersagt. Die heimliche Beschaffung von IP-Adressen der Computer in Peer-to-Peer Netzwerken, über die Inhalte (vermutlich) illegal zum Download angeboten werden, um allfällige Urheberrechtsverletzungen aufzudecken, ist illegal.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig beschafft werden. Die Ermittlung der verdächtigten Personen für ein zivilrechtliches Verfahren ist erst möglich, wenn ein strafrechtlich relevantes Verhalten erwiesen ist – im Rahmen eines Strafverfahrens und mit einer richterlichen Anordnung versteht sich. Solange ist die Bearbeitung von Personendaten zu unterlassen. Der Datenschützer Thür pocht auf die Einhaltung des Datenschutzes beziehungsweise des Fernmeldegeheimnisses. Herzlichen Dank Herr Thür für Ihre gute Arbeit!
Votum für „read-write“-Kultur
Larry Lessing und sein Votum für die Re-Demokratisierung der Kultur im digitalen Zeitalter: weg von einer „read only“- und hin zu einer „read-write“-Kultur.
Das geltende Urheberrecht widerstrebt unserem natürlichen Rechtsempfinden und dem unserer Kinder, die sich von einer Unterhaltungsindustrie nichts vorschreiben lassen. Jede Nutzung von Kultur in digitaler Form erzeugt eine Kopie. Die Kriminalisierung der Kulturnutzer durch ein unrechtes Urheberrecht bedeutet das Ende der Kultur. Jeden Urheberrechtsverletzer einfach vom Netz auszuschliessen und ihm den weiteren Zugang zu digitalen Kulturgütern zu verbieten, bringt erst recht keine Lösung.
Referendum gegen das neue Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG)
Florian Boesch aus Basel möchte gerne das Referendum gegen das neue Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) zustande bringen. Stein des Anstosses sind die Gesetzes-Erweiterungen in Art. 39a „Schutz technischer Massnahmen“. Darin geht es um das Verbot der Umgehung von Kopierschutmassnahmen, d.h. die gesetzliche Verankerung des Digital Restriction Management (DRM) und den Schutz desselbigen.
Boesch braucht 50’000 Unterschriften bis zum 24. Januar 2008, um innerhalb der Frist von 100 Tagen nach Veröffentlichung des verabschiedeten Gesetzes eine Volksabstimmung zu erzwingen. Um dies zu bewerkstelligen, hat er die Website „No Swiss DMCA“ ins Leben gerufen. Auch wenn es ihm gelingt, die benötigten Unterschriften innert Frist zu sammeln, erachte ich es für fraglich, ob er das Stimmvolk für ein so komplexes technisch-juristisches Thema mobilisieren und zur Ablehnung des neuen URG bewegen kann. Obschon, begrüssen würde ich es schon, wenn ihm dies gelänge. Zumindest konnte er bereits Netz-Prominenz wie Wer sich gegen das neue URG wehren und Florian unterstützen möchte, lädt sich den Unterschriftenbogen runter und geht auf Unterschriften-Sammeltour bei Verwandten, Freunden, Kollegen und Bekannten.
Software-Aktivierung verletzt Patent von Z4 Technologies
Die Firma Z4 Technologies entwickelt DRM-Lösungen für digitale Inhalte (insbesondere Software) zum Schutz der Immaterialgüterrechte ihrer Urheber. Sie (bzw. der Z4-Inhaber David Colvin) hält dazu zwei Patente, die beschreiben, wie eine Software erst durch die Eingabe eines Authorisierungscodes freigeschaltet werden muss, bevor sie benutzt werden kann. So sollen Produktpiraterie und Lizenzgebührenvermeidung verhindert werden.
Microsoft setzt diese Methode zur Software-Aktivierung in Windows XP und Office 2003 ein wie auch Autodesk für CAD-Programme. Z4 Technologies hatte 2004 wegen Patentverletzung geklagt und bekam im April 2006 von Microsoft 115 Millionen Dollar zugesprochen und 18 Millionen Dollar von Autodesk. Ein US-Berufungsgericht in Texas bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz. So müssen beide Schadensersatz und Gerichtskosten von insgesamt über 160 Millionen US-Dollar bezahlen, wobei das Gericht im Berufungsverfahren für Microsoft mit 25 Millionen für mutwillige Patentverletzung noch eins draufsetzte.
Microsoft und Autodesk sind lange nicht die einzigen, die Software-Aktivierung mittels Eingabe eines Schlüssels einsetzen. Tausende andere Firmen tun es ihnen gleich. Diese Art der Lizenzfreischaltung ist mittlerweile zum „de facto“-Standard geworden. Müssen wir jetzt mit einer Welle von Patentklagen seitens Z4 Technologies rechnen?
Websites und Domains im Steuerrecht
Dass Domain-Recht inzwischen auch mit Steuerrecht zu tun hat, hat erst letztes Jahr der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil verdeutlicht. In einem Beitrag für das Online-Magazin AdvoGarant.de hat der Berliner Steuerberater Alexander Fuchs die Kosten von Internetpräsenzen daher einmal steuerlich und handelsrechtlich näher beurteilt.
Zunächst gilt es zwischen dem Domain-Namen und dem Online-Auftritt selbst zu differenzieren. Letzterer ist als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu charakterisieren; er darf handelsrechtlich und steuerlich nur aktiviert werden, wenn er entgeltlich erworben worden ist. Wer sich nun eines externen Anbieters bedient, um seine Webseite erstellen zu lassen, hat dabei zunächst die Kosten zu bezahlen, die für die reine Erstellung anfallen. Hierbei können unter anderem Anschaffungskosten wie Reisekosten oder eigene Personalkosten entstehen. Können diese der Erstellung der Homepage direkt und einzeln zugeordnet werden, sind sie zu aktivieren; ist eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich, kommen Betriebsausgaben in Betracht. Der aktivierte Vermögensgegenstand Homepage kann sodann über die so genannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden; regelmässig sind dafür drei Jahre anzusetzen.
Ist die Website dann erst einmal erstellt, folgen die Kosten für deren Wartung und Pflege. Werden die Inhalte dagegen lediglich aktualisiert, liegt ein sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor. Wer investiert, um den Gebrauchswert seiner Internetseite zu erhöhen, schafft einen neuen Vermögensgegenstand.
Bei Domain-Namen gilt die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.10.2006 (Az.: III R 6/05). Danach sind die Aufwendungen für den Domain-Namen Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräusserung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Die Domain ist demnach ein immaterieller Vermögensgegenstand (§ 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Eine wirtschaftliche Abnutzung einer Domain sah der BFH jedoch nicht, da die Nutzbarkeit der Domain weder rechtlich noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.
(Quelle: domain-recht.de)
Grundsatzurteil zu Online-Musikvertrieb
Die dänische Band „Dodo and the Dodos“ hat sich das Recht auf Neuverhandlung der Online-Vertriebskonditionen gegen Sony BMG erkämpft.
Der Konzern hatte ohne schriftliches Einverständnis der Musiker deren Songs per Download verkauft – und zwar zu den selben Konditionen wie im Tonträgergeschäft. Das bedeutet unter anderem Abzüge für Herstellung, Transport und Transportschäden, wie in der guten alten Zeit der schwarzen Rillenscheiben. Jetzt müssen die Vertriebsdetails neu verhandelt werden. (Quelle: testticker.de)
Die Begründung des Urteils ist einleuchtend und fair. Daher könnte es durchaus auch auf internationaler Ebene Schule machen. Dies hätte weitreichende Konsequenzen für das Online-Musikgeschäft.