Der Mensch als Ersatzteillager

Diskussionen um Organspenden erhitzen die Gemüter. Es ist nicht leicht, eine sachliche Diskussion zu führen, da ethische Grundwerte und sachliche Überlegungen oft nur schwer in Einklang zu bringen sind. Mit einer simplen „Güterabwägung“ lässt sich das Problem indes wohl auch nicht lösen und die ethische Diskussion scheint in einem Dilemma festzustecken.

Das neue Transplantationsgesetz ist seit 1. Juli 2007 in Kraft und verankert die beiden Grundsätze „Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang“ sowie „Ohne Zustimmung keine Organentnahme“. Es dürfen jemandem nur dann Organe für eine Transplantation entnommen werden, wenn dessen klinischer Tod festgestellt wurde und er zuvor einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Patientenverfügung vor, entscheiden die nächsten Angehörigen darüber, wobei diese den (mutmasslichen) Willen des Verstorbenen berücksichtigen sollen. Nach welchen Kriterien die Zuteilung der Spenderorgane erfolgt, ist nicht wirklich transparent und eindeutig. Zwar sind diese per Transplantationsgesetz Art. 18 und Organzuteilungsverordnung definiert als medizinische Dringlichkeit, medizinische Erfolgschancen und Wartezeit. Die Bewertung der ersten beiden Kriterien lässt jedoch einen grossen Ermessensspielraum, was in der Natur der Sache liegt.

In der Schweiz und auf der ganzen Welt herrscht Organmangel. Nicht jeder Patient, der auf ein Organ wartet, findet einen passenden Spender. Im Interview in der Berner Zeitung spricht sich deshalb Franz Immer, Herzchirurg und Direktor der nationale Zuteilungsstelle von Organen Swisstransplant dafür aus, dass man einer verstorbenen Person Organe entnehmen dürfen soll, wenn sich diese zu Lebzeiten nicht dagegen ausgesprochen hat. Dies hätte allerdings gravierende gesellschaftliche Folgen.

Jeder würde über kurz oder lang mit einem umfassenden medizinischen Profil in einer Datenbank erfasst, damit bei seinem Ableben, seine Organe umgehend den Empfängern zugeteilt und die chirurgischen Eingriffe ohne Verzug vorbereitet werden könnten. Aus Sicht des Datenschutzes wäre dies äusserst bedenklich, denn das Missbrauchspotential einer solchen Datensammlung wäre riesig. Ebenso würde dies einen gesellschaftlichen Druck erzeugen, sich altruistisch als menschliches Ersatzteillager zur Verfügung stellen zu müssen. Ein Widerspruch gegen die Organentnahme würde bedingen, dass man sich aktiv für sein Recht auf Selbstbestimmung einsetzen müsste. Wer dies täte, würde von gewissen Kreisen als asozial abgestempelt. Wenn jemand in seinem Pass oder auf der Identitätskarte vermerkte oder in einer zentralen Datenbank eintragen liesse, nach seinem Tod nicht automatisch als Ersatzteillager für die Transplantationsmedizin dienen zu wollen, würde er bei einer allfälligen Organzuteilung (zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall) in den meisten Fällen wohl benachteiligt, auch wenn heute nach Art. 14 bei der Zuteilung eines Organs niemand diskriminiert werden darf. Wieso sollte jemand ein Organ erhalten, der selbst nicht bereit ist, seine Organe anderen zu spenden? Wir befänden uns in einer ethischen Zwickmühle. Auch Auswirkungen auf die Krankenkassenprämien wären absehbar. Wer nicht durch seine Bereitschaft zur Organspende dazu beiträgt, die Gesundheitskosten zu senken, würde automatisch mit höheren Prämien rechnen müssen. In einer solchen Gesellschaft würde ich nicht leben wollen.

Mit einer grossangelegten Informationskampagne „Ich weiss, was ich will“ versuchen das Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und Swisstransplant seit mehreren Monaten, durch Engagement in der öffentlichen Diskussion und Aufruf zum Ausfüllen eines Organspendeausweises mehr Organspender zu generieren. In Deutschland wird an Schulen das Thema Organspende bereits als Unterrichtseinheit behandelt und in den Niederlanden schreckt man auch vor fragwürdigen Fernsehshows nicht zurück. Die ethische Diskussion erscheint mir in jedem Fall sehr einseitig. Bereits wird spürbar, wie mit Slogans wie „Dem eigenen Tod mit Organspende einen Sinn geben“ ein gewisser gesellschaftlicher Druck aufgebaut wird, obwohl das BAG offiziell eine moralische Pflicht zur Organspende und ein Recht auf Organe verneint. Schizophren dünkt mich allerdings, dass man einerseits einer schwangeren Frau ein „Selbstbestimmungsrecht“ über ihren Körper zugesteht, was sogar den Körper des ungeborenen Lebens darin miteinschliesst. Andererseits will man dem Menschen das Selbstbestimmungsrecht über seinen Körper nach seinem Tod beschneiden, indem man ihn moralisch unter Druck setzt, was allerdings wiederum kongruent dazu ist, dass auch einem ungeborenen Menschen kein Selbstbestimmungsrecht zugestanden wird. Doch wäre der Grundsatz „Das Recht auf Selbstbestimmung beginnt mit der Geburt und endet mit dem (klinischen) Tod“ wirklich die Antwort auf die ethische Frage?

Im Kinoklassiger „Frankensteins Monster“ von 1910 wurde nach einem Roman von Mary Shelley aus dem Jahre 1818 das Thema Organtransplantation der breiten Öffentlichkeit erstmals bekanntgemacht. Damals wurde das Ganze noch als ein satanisches Hirngespinst aus dem Reich abartiger Fantasien eingestuft. Die Medizin hat sich seither entwickelt und Organtransplantationen gehören zur Normalität in der Chirurgie. Doch die ethische Frage bleibt immer noch unbeantwortet. Ob wir je zu einem Konsens finden?