15. Bericht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Hanspeter Thür unterstreicht in seinem 15. Tätigkeitsbericht (PDF), dass die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes zu erfolgen hat und verweist dabei auf das geltende Telekommunikationsgeheimnis. Dabei moniert er:

„Bei der von den Urheberrechtsinhabern (in diesem Fall der Firma X AG) vorgenommenen Datenbearbeitung steht einerseits das Interesse der Urheberrechtsinhaber an einer gerichtlichen Verfolgung der Personen, die ihre Rechte verletzen, den Interessen der betroffenen Personen an der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte andererseits gegenüber. In der Praxis zeigt sich in diesem Fall, dass das Einsichtsrecht missbräuchlich genutzt wird, um gegen die gutgläubigen Inhaber eines Internetzugangs zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen. Für diesen Rechtsmissbrauch gibt es keinerlei Rechtfertigungsgründe.“

Weiter hält der Bericht fest, dass DNA-Tests für nachziehende Familienangehörige im Einwanderergesetz in der Schweiz nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Personen erfolgen darf. Er weist auch auf das erhöhte Risiko von Persönlichkeitsverletzungen durch neue Geschäftsideen unter Verwendung elektronischer Medien hin, bei welchen personenbezogene Daten bearbeitet werden. Darunter fallen vor allem soziale Netzwerke und werbefinanzierte Plattformen, die das Benutzerverhalten auswerten, um personalisierte, profilbasierte Werbung einzublenden.

Zur Neuregelung des zentralen Informationssystems der Versicherer zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs (ZIS) werden die Vorbehalte zur Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung erläutert.

Zum gesetzeskonformen Umgang mit Bonitätsdaten wird der Datenaustausch zwischen den Inkassobüros und Kreditauskunfteien gerügt: „Hier herrscht teilweise die irrige Annahme vor, dass ein Datentransfer ohne jede Einschränkung möglich sei. Aus unserer Optik ist es unabdingbar, dass genau definiert wird, welche Falldaten weitergegeben werden dürfen und welche nicht (Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung).“

Auch zur Einführung biometrischer Daten in Ausweisen gibt es im Bericht klare Worte: „Die begrenzte und geregelte Verwendung biometrischer Daten für eine bessere Personen-Authentifizierung im Rahmen von Identitätskontrollen und für eine verstärkte Sicherheit der Ausweispapiere widerspricht den Datenschutzprinzipien nicht. Die Verwendung dieser Daten für Identifikationszwecke ist dagegen problematischer und stösst bei uns auf Vorbehalte.“

Der Bericht ist diesmal besonders lesenwert!